Einige Fakten zur Einspeisevergütung

Für alle interessierten Leser möchte ich einmal versuchen, etwas Klarheit in das etwas undurchsichtig gewordene Dickicht der Einspeisevergütung zu bringen. Es werden dort mittlerweile nämlich von Politikern, Medien und sonstigen Beteiligten Äpfel mit Birnen und reale Fakten mit gefühlten angeblichen Tatsachen vermischt.

  1. Es ist richtig, das die Solarbranche in allen Bereichen in den letzten Jahren ordentliche Gewinne gemacht hat. Das ist die ursächliche Aufgabe von Unternehmen. Im Gegenzug wurden aber auch in kürzester Zeit über 50.000 Arbeitsplätze geschaffen. In anderen Branchen, wie z.B. das Finanzwesen und die Energieversorger, wurden trotz explodierender Gewinne Arbeitsplätze vernichtet.
  2. Es ist ebenfalls richtig, das die Solarförderung alle Verbraucher Geld kostet. Dieses Hauptargument wird immer stärker in den Fokus gerückt, um die öffentliche Meinung zu beeinflussen und die beteiligten Parteien als Verbraucherschützer dastehen zu lassen. Aber was kostet die Solarförderung denn nun wirklich. Gemäß den eigenen Zahlen der Bundesregierung kommen auf uns Verbraucher gigantische Preiserhöhungen bis zum Jahre 2030 in Höhe von sage und schreibe 0,8 Cent/Kwh zu. Mein Energieversorger war da deutlich bescheidener. Er hat seine Preise in den letzten 12 Monaten lediglich um mehr als das Doppelte davon erhöht. Und an die kommenden Erhöhungen bis zum Jahr 2030 mag ich gar nicht denken.
  3. Es ist also ein Märchen, das die Einspeisevergütung die Kosten in die Höhe treibt. Und das weiß die Regierung auch. Noch im Juni 2009 hat sie eine wissenschaftliche Hochglanzstudie unter das Volk gebracht, in der genau das Gegenteil vom heute gesagten behauptet wird. Dort wurde nachgewiesen, das die Strompreise an den Spotmärkten durch die erneuerbaren Energien sogar sinken und gesamtwirtschaftlich trotz steigender Einspeisevergütung ein erheblicher Gewinn bleibt. Von der Umwelt ganz zu schweigen.
  4. Einen offensichtlichen Nachteil hat die Solarbranche. Im Gegensatz zur Energiewirtschaft winken hier keine Aufsichtsrat- oder Vorstandsposten oder lukrative Beraterverträge. Die geplante Senkung der Einspeisevergütung ist ein Paradebeispiel für gelungenen Lobbyismus.

Die Studie des Bundesministeriums für Umwelt finden Sie im Downloadbereich.

In der Hoffnung, etwas Licht ins Dunkel gebracht zu haben, verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

Detlef Müller

Koalition einigt sich auf Reform der Solarförderung

Laut einer Pressemitteilung der CDU/CSU Bundestagsfraktion bleibt es bei der Absenkung der Fördersätze zum 1.7.2010

Zur Einigung der Koalitionsfraktionen über die Solarförderung erklären der stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dr. Christian Ruck MdB, und der Vorsitzende des Arbeitskreises “Infrastruktur und Umwelt” der FDP-Bundestagsfraktion, Michael Kauch MdB:

Deutschland ist im Bereich der Photovoltaik weltweit technologisch führend. Insbesondere in Hinblick auf den Export und den zukünftig zu erwartenden weltweiten Ausbau der Solartechnik ist es wichtig, dass wir diesen Technologievorsprung bewahren und wenn möglich ausbauen. Ein zentrales Anliegen ist es, gleichzeitig die unnötig hohen Kosten der Förderung der Photovoltaik und damit die Belastungen der Verbraucher zu reduzieren.
Die Koalitionsfraktionen haben sich gestern Abend unter Beteiligung ihrer Arbeitsgruppen Umwelt, Wirtschaft und Landwirtschaft auf die Reform der Solarförderung geeinigt. Es bleibt bei der Absenkung der Fördersätze zum 1.7.2010, um Traumrenditen zu Lasten der Verbraucher zu beenden. Die Fördersätze werden bei Dachanlagen um 16 Prozent, bei Freiflächenanlagen um 15 Prozent und bei Freiflächenanlagen auf Konversionsflächen um 11 Prozent abgesenkt.
Nach der Anhörung am Mittwoch hat die Koalition folgende Änderungen vorgenommen:
1. Die Definition der Konversionsflächen wird präzisiert. Es wird klargestellt, dass auch verkehrliche und wohnungsbauliche Konversionsflächen umfasst sind.
2. Die Schwankungsmöglichkeiten für die Degression im Jahr 2011 wird verringert. Zum 1.1.2011 wird die Förderung um 9 Prozent abgesenkt. Überschreitet der Zubau im Beobachtungszeitraum 3500 MW, so steigt die Degression in vier 1000-MW-Schritten jeweils um 1 Prozentpunkt (bisheriger Entwurf: 2 Prozent). Unterschreitet der Zubau 2500 MW, so sinkt die Degression in drei 500-MW-Schritten jeweils um 1 Prozentpunkt (bisheriger Entwurf: 2,5 Prozent). Beobachtungszeitraum bleibt Juni bis September 2010 mit dreifacher Gewichtung.
3. Beim Eigenverbrauch werden Mitnahme-Effekte weiter begrenzt. So wird die maximale Anlagengröße von heute 30 KW nicht auf 800 KW, sondern nur auf 500 KW erhöht. Der ökonomische Vorteil von 8 Cent pro KWh (bisheriger Entwurf) wird nur für die Strommengen der Jahresproduktion einer Anlage gewährt, der 30 Prozent überschreitet. Die Strommengen zwischen 0 und 30 Prozent werden wie bisher mit einem Vorteil von 3,6 Cent ausgestattet. Für die Überprüfung der Eigenverbrauchsregelung für die EEG-Novelle 2012 wurde das Ziel der effektiven Netzentlastung als Maßstab vereinbart.
4. Der Vertrauensschutz für Freiflächenanlagen wird ausgeweitet. Anlagen, die zum Termin der 1. Lesung des Gesetzentwurfes im Bundestag bereits einen Bebauungsplan vorweisen können, haben bis Ende 2010 Zeit, den Netzanschluss zu realisieren. Dies ist der 25. März 2010 (bisheriger Entwurf: 1. Januar 2010).
5. Der nutzbare Flächen-Korridor um Autobahnen wird marginal auf 110 Meter ausweitet, um Abstandsgebote zur Fahrbahn zu berücksichtigen. Da bei den Ackerflächen keine Einigung der Koalitionsfraktionen über eine Änderung erzielt werden konnte, bleibt es bei der Regelung des Gesetzentwurfes, dass diese für die Zukunft aus der Förderung ausgeschlossen werden.
Weiterhin haben die Koalitionsfraktionen folgende Frage zum EEG beraten:
Die Koalitionsfraktionen nutzen die Reform des EEG, um Härten für energieintensive Unternehmen, die aus einem BGH-Urteil entstanden sind, zu beseitigen. Unternehmen erhalten die Möglichkeit, Anträge für die besondere Ausgleichsregelung für 2009 und 2010 rückwirkend bis zum 30. September 2010 (Ausschlussfrist) zu stellen.

Jährlicher Modulpreis-Rückgang von 10 Prozent zu erwarten

Die Solar-Experten der Schweizer Bank Sarasin gehen in ihrer jüngsten Studie davon aus, dass in nächster Zukunft bei den Solarmodulen ein jährlicher Preisrückgang von 10 Prozent zu erwarten ist. Dieser Prognose schließt sich auch die SOLARWATT AG an. “Unsere Preise für 2010 ermöglichen es unseren Kunden, die Degression der Vergütung aufzufangen”, bestätigt Winkler. Vor dem Hintergrund der jetzigen Einspeisevergütung “kann man also seine Solaranlagen genauso lukrativ bauen wie im vorigen Jahr”, erklärt der stellvertretende Vertriebsleiter der SOLARWATT AG.

“Im scharfen internationalen Wettbewerb konnten wir aufgrund der gesunkenen Einkaufspreise mithalten”, erläutert Winkler. “Die Solarzellen selbst sind deutlich günstiger geworden, aber auch Materialien wie Aluminium, Glas oder Folien kosten weniger.” Kunden sollten jedoch bedenken, dass zum Bau einer Solarstromanlage nicht nur Module erforderlich sind, sondern auch alle anderen Anlagenteile, sowie die Installation und zumeist auch eine Finanzierung.

Umweltminister Röttgen will Photovoltaik deutlich ausbauen, Förderung aber um 15 Prozent reduzieren

Die Photovoltaik in Deutschland kann voraussichtlich weiterhin unbegrenzt ausgebaut werden.

Bundesumweltminister Norbert Röttgen (CDU) stellte soeben Pläne seines Hauses vor, wonach bis zum Jahr 2020 rund fünf Prozent des deutschen Stromverbrauchs von Solaranlagen gedeckt werden sollen. Ziel sei es, jährlich Anlagen mit mindestens 3.000 Megawatt Leistung neu zu bauen, sagte Röttgen.

Wie vielfach kolportiert, will die Regierung jedoch die Einspeisetarife kürzen: „So schnell wie möglich“ sollten sie um zusätzlich 15 Prozent reduziert werden, für Freiflächenanlagen auf Äckern schlägt Röttgen sogar eine Kürzung um 25 Prozent vor. Der Bau von Freiflächenanlagen solle so auf Industriebrachen und Konversionsflächen gelenkt werden. Die schon bisher im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) festgeschriebene Degression von neun Prozent jährlich bleibt erhalten. In Kraft treten solle die Regelung zum 1. April (Dachanlagen) beziehungsweise zum 1. Juli (Freiflächenanlagen). Da der Bundestag die Gesetzesänderung noch beraten und billigen muss, könne sich der Ablauf jedoch noch um einige Wochen verzögern, sagte Röttgen vor Journalisten.

Stärken will das Umweltministerium den Eigenverbrauch von Solarstrom: Jede selbst verbrauchte Kilowattstunde solle unterm Strich – also unter Berücksichtigung des ersparten Strombezugs – fünf Cent wertvoller sein als die eingespeiste Kilowattstunde. Wie hoch der Eigenverbrauchsbonus ausfallen wird, konnte Röttgen noch nicht sagen. Außerdem soll die bisherige Leistungsgrenze von 30 Kilowatt aufgehoben werden. Mit diesen Maßnahmen wolle man die Betreiber von Solarstromanlagen ermutigen, Stromspeicher zu errichten, sagte der Minister.

Ab 2011 sollen die Vergütungssätze zudem flexibler werden. Steigt der Zubau im jeweiligen Vorjahr auf mehr als 3.500 Megawatt Leistung, so solle die Vergütung zusätzlich um 2,5 Prozent gekürzt werden. Steigt die Gesamtleistung der neu installierten Anlagen auf mehr als 4.500 Megawatt, so wird die Kürzung um weitere 2,5 Prozent verschärft; ebenso, falls 5.500 und 6.500 Megawatt Zubau überschritten werden. Sinkt der Zubau hingegen auf weniger als 2.500 Megawatt, wird die Degression um 2,5 Prozentpunkte gemildert, ebenso für alle weiteren 500 Megawatt Minderzubau. Auf diese Weise solle die Höhe der Vergütung an die Marktentwicklung gekoppelt werden, sagte Röttgen.

PHOTON bewertet die Vorschläge überwiegend positiv: „Bundesumweltminister Röttgen hat den Weg für viele zusätzliche Solarstromanlagen in Deutschland frei gemacht. Denn das Erneuerbare-Energien-Gesetz funktioniert nur dann wirklich effektiv, wenn sich die Förderung an der Höhe der Produktionskosten orientiert“, kommentiert PHOTON-Chefredakteurin Anne Kreutzmann diese Entwicklung. „Das EEG sorgt damit für die größtmögliche Menge an Solarstrom zum bestmöglichen Preis. So kann Solarstrom kurzfristig eine bedeutende Rolle im deutschen Energiemix übernehmen.“

Fragwürdig sei hingegen das Ziel, Photovoltaikanlagen nicht mehr auf Äckern zu errichten. Auch die Kopplung der Vergütung an den Zubau sei keine gute Idee, da hier die Entwicklung des Weltmarktes außer Acht gelassen werde. Der Vorschlag, den Eigenverbrauch zu stärken, gehe hingegen zulasten des „Gesamtsystems Stromnetz Deutschland“ und könne zu Fehlentwicklungen führen. Zudem sei die Verfassungskonformität der Regelung nicht bestätigt.

Quelle:
Christoph.Podewils@photon.de

PHOTON 2010

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Solarstrom bereits 2013 auf Niveau der Verbraucher-Stromtarife

Nach Angaben des Bundesverbandes Solarwirtschaft e.V. lässt sich Solarstrom bereits in vier Jahren auf deutschen Dächern zu Kosten erzeugen, die dem Niveau herkömmlicher Verbraucher-Stromtarife entsprechen.

Möglich wird dies durch Erfolge bei der Kostensenkung, durch die Weiterentwicklung der Technologie und durch einen beschleunigten Photovoltaik-Marktausbau. Auch die hohe Investitionsbereitschaft der Bürger trägt maßgeblich zur erfolgreichen Entwicklung der Solarenergie bei. Die überwiegende Mehrheit der Bundesbürger ist nach einer heute veröffentlichten FORSA-Umfrage bereit, deutlich mehr Geld für die Markteinführung von Solarenergie zu zahlen.

Der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) hat deshalb das Dialogangebot der Politik zur Überprüfung der Solarstromförderung aufgegriffen und ist mit einem Vorschlag zur Senkung der Solarförderung in die politischen Gespräche dieser Woche gegangen. Das Konzept des BSW-Solar sieht vor, dass die Förderung bei anhaltendem starken Marktwachstum jährlich um bis zu fünf Prozentpunkte schneller abgesenkt wird, als bislang gesetzlich vorgesehen. Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sinkt die Solarförderung bislang um rund neun Prozent im Jahr.

„Solarstrom vom eigenen Dach ist dann bereits zum Ende dieser Legislaturperiode so günstig wie Strom aus der Steckdose“, so BSW-Solar-Geschäftsführer Carsten Körnig. „Damit trägt Solarenergie langfristig entscheidend zum Schutz der Verbraucher, zur Versorgungssicherheit und dem Erreichen der Klimaziele bei.“ Gleichzeitig gibt das Konzept des BSW-Solar Planungs- und Investitionssicherheit für die Solarbranche und Verbraucher.

Eine überwiegende Mehrheit der Bundesbürger hat diese Vorteile für sich erkannt. Das zeigt eine heute veröffentlichte Forsa-Umfrage: 71 Prozent der Befragten ist bereit, über ihre Stromrechnung einen signifikanten Beitrag für den Ausbau der Photovoltaik zu leisten. Die Bürger stimmten einer Erhöhung der Solarstromförderung von derzeit etwa drei Prozent ihrer Stromrechnung auf fünf Prozent zu. Dies würde eine vorübergehende Mehrbelastung eines Durchschnittshaushaltes von etwa 1,60 Euro im Monat bedeuten.

Dieses Geld sei gut angelegt, so BSW-Solar Präsident Günther Cramer: „Die Solarstrombranche investiert in den nächsten vier Jahren rund zehn Milliarden Euro am Standort Deutschland in Ausbau und Modernisierung der Photovoltaik-Produktion und in die Forschung“. Dabei zählt die Branche in Deutschland derzeit bereits rund 55.000 Beschäftigte. So kann die unerschöpfliche, sichere Ressource Solarstrom als wichtige Säule der Energieversorgung etabliert und ausgebaut werden: „Zu den Vorteilen von Solarstrom zählt, dass er vor allem zu Spitzenlastzeiten und verbrauchernah erzeugt wird.“, so Cramer.

Einen Tag vor dem Gipfel im deutschen Umweltministerium hatte Solarword-Chef Frank Asbeck seine Bereitschaft zur zusätzlich Senkung der Photovoltaik-Förderung erneuert. Sein Vorschlag lag dabei immer nicht exakt auf der Linie des Bundesverbands Solarwirtschaft. Dennoch ging der Solarworld-Chef deutlich hinter ein frühes Angebot zurück. Genau am heutigen Mittwoch beginnen die Verhandlungen mit der deutschen Wirtschaft.

Quelle:
SOLARMEDIA | Guntram Rehsche 2010

Bundesverband Solarwirtschaft

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Renditeprognosen für neue Fotovoltaikanlagen – ab 2010 in Betrieb

Rendite vor Steuern für die Dauer der staatlichen Vergütung von 20,8 Jahren.



Anlagepreis
(Euro)
pro kW Leistung Fußnote 2
Rendite (Prozent)
bei jährlichem Stromertrag (kWh) pro Kilowatt Leistung Fußnote 1
700 kWh 750 kWh 800 kWh 850 kWh 900 kWh 950 kWh 1 000 kWh
Rendite (Prozent) bei Volleinspeisung Fußnote 3
2 500 7,46 8,48 9,47 10,44 11,38 12,30 13,21
2 750 6,11 7,08 8,02 8,93 9,82 10,69 11,55
3 000 4,93 5,86 6,76 7,63 8,48 9,31 10,12
3 250 3,88 4,78 5,65 6,48 7,30 8,09 8,86
3 500 2,94 3,81 4,65 5,46 6,25 7,01 7,75
3 750 2,08 2,94 3,75 4,54 5,30 6,04 6,76
4 000 1,30 2,14 2,94 3,70 4,44 5,16 5,86
Rendite (Prozent) bei 50 Prozent Eigenverbrauch und 3 Prozent Strompreiserhöhung pro Jahr Fußnote 4
2 500 8,56 9,58 10,57 11,53 12,48 13,40 14,31
2 750 7,21 8,18 9,12 10,03 10,92 11,79 12,65
3 000 6,04 6,96 7,86 8,73 9,58 10,40 11,21
3 250 5,00 5,89 6,75 7,59 8,40 9,19 9,96
3 500 4,06 4,93 5,76 6,57 7,35 8,11 8,85
3 750 3,22 4,06 4,87 5,66 6,41 7,15 7,86
4 000 2,45 3,27 4,06 4,82 5,56 6,27 6,96
  • Fußnote 1 Annahmen: Inbetriebnahme am 1. März 2010, Betriebskosten pro Jahr 1 Prozent des Anlagepreises,
    jährlich um 1,5 Prozent steigend. Jährlich um 0,25 Prozent sinkender Stromertrag. Finanzierung nur mit Eigenkapital.
  • Fußnote 2 Preis inklusive Montage, ohne Mehrwertsteuer, da diese erstattet wird.
  • Fußnote 3 Vergütung für Netzeinspeisung: 39,14 Cent/kWh (ohne Mehrwertsteuer).
  • Fußnote 4 Vergütung für Eigenverbrauch: 22,76 Cent/kWh (ohne Mehrwertsteuer). Dazu kommt die Stromkostenersparnis
    (anfangs 20 Cent/kWh abzüglich 3,11 Cent/kWh Umsatzsteuer).

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Lose Kabel

Der Streit entzündet sich um die Kabel, die zu den Modulen einer Photovoltaik-Anlage führen. Nach “anerkannten Regeln der Technik” müssen sie an der Unterkonstruktion befestigt werden.

Es gibt zu diesem Thema keine schriftliche Verordnung, aber nach den “anerkannten Regeln der Technik” müssen die Kabel einer Photovoltaik-Anlage mit schwarzen UV-beständigen Kabelbindern an die Unterkonstruktion befestigt werden.

Dafür gibt es verschiedene Gründe:
1. Wenn sich unter der Photovoltaik-Anlage ein ausgebautes Dachgeschoss befindet, kann es durch den Wind und die Bewegung der losen Kabel zu Geräuschen kommen. Diese Lärmbelästigung trifft vor allem bei Einfamilienhaus-Besitzern auf.
2. Durch Bewegungen kann auf unglasierten Ziegeldächern Reibung an den
Kabeln entstehen und diese beschädigen. Im Falle einer Fehlersuche stellt dies dann ein  Sicherheitsrisiko für den Monteur dar. Eine vorgeschriebene Kabelnorm gibt es derzeit aber diesbezüglich nicht. Theoretisch kann auch ein einfaches NYM-Kabel verwendet werden, was im Allgemeinen aber nicht vorkommt.
3. Kabel sollten nicht auf Zug oder Spannung montiert werden
4. Bei dachparallel installierten Photovoltaik-Anlagen besteht zusätzlich die Gefahr, dass an Kabeln oder Steckern z.B. Laub hängen bleibt und sich dadurch kleinere Pfützen um die Stecker entstehen könnten. Die Kabel und Stecker sind zwar für den Betrieb im Freien vorgesehen, nicht aber für einen “Unterwassereinsatz”.

In allen gängigen Standardwerken, so auch in „Photovoltaik für Profis“, wird zudem das Einbauen von Kabelbindern in der Montage beschrieben und vorgeschrieben.
Manche Hersteller haben bereits in der Unterkonstruktion entsprechende Vorbohrungen für die Kabelbinder oder sogar eigenen Systeme mit
integrierten Kabelclips.

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Verbraucherschützer bleiben bei harter Linie

Eine Woche vor den ersten Beratungen über eine zusätzliche Kürzung der Photovoltaik-Förderung haben die Verbraucherschützer ihre Kritik erneuert. Sie fordern weiterhin einen Einschnitt von 30 Prozent bei der Einspeisevergütung von Solarstrom. Außerdem wollen sie eine grundsätzliche Änderung des EEG.

Vor dem ersten Treffen bei Bundesumweltminister Norbert Röttgen (CDU) haben die Verbraucherschützer erneut eine drastische Kürzung der Photovoltaik-Förderung in Deutschland gefordert. Die Vergütung für Solarstrom werde im EEG nur moderat nach unten angepasst, obwohl es im vergangenen Jahr einen starken Preisverfall bei Solarmodulen gegeben habe, sagte Holger Krawinkel, Energieexperte beim Bundesverband der Verbraucherzentralen, dem „Handelsblatt“ (Mittwochausgabe).
Die Verbraucherschützer beharren im Vorfeld weiter auf eine starke Senkung der Photovoltaik-Förderung. “Ein Einschnitt von 30 Prozent wäre gut”, so Krawinkel weiter. Er plädiert überdies dafür, das Fördersystem grundsätzlich zu ändern und dynamischer zu gestalten. Es müsse künftig möglich sein, die Vergütungen jährlich nachzujustieren. “Das Bundesumweltministerium muss ein wesentlich besseres Monitoring der Marktentwicklung aufbauen. Auf dieser Basis lässt sich die tatsächliche Kostenentwicklung vernünftig bewerten”, sagte Krawinkel. Röttgen (CDU) will am Mittwoch kommender Woche mit Vertretern der Branche und
Verbraucherschützern über zusätzliche Einschnitte zur Jahresmitte verhandeln.

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Degressions- und Vergütungssätze

Degressions- und Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen im Jahr 2010 nach den §§ 32 und 33 Erneuerbare Energien Gesetz (EEG)

Vergütung der Anlage nach… Degressionssatz 2010 Vergütungssatz 2010
§ 32 EEG (Freiflächen) 11 % 28,43 Cent pro Kilowattstunde
§ 33 Abs. 1 Nr. 1 EEG ( Anlagen an oder auf Gebäuden von 0 bis 30 kWp ) 9 % 39,14 Cent pro Kilowattstunde
§ 33 Abs. 1 Nr. 2 EEG ( Anlagen an oder auf Gebäuden von 30 bis 100 kWp ) 9 % 37,23 Cent pro Kilowattstunde
§ 33 Abs. 1 Nr. 3 EEG ( Anlagen an oder auf Gebäuden von 100 bis 1 MWp ) 11 % 35,23 Cent pro Kilowattstunde
§ 33 Abs. 1 Nr. 4 EEG ( Anlagen an oder auf Gebäuden größer als 1 MWp ) 11 % 29,37 Cent pro Kilowattstunde
§ 33 Abs. 2 EEG ( selbst genutzter Solarstrom, Eigenverbrauch ) 9 % 22,76 Cent pro Kilowattstunde

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Umsatzsteuerliche Behandlung

Problemstellung: Unternehmereigenschaft

Bisher machten Betreiber netzgekoppelter Solarstromanlagen häufig von der grundsätzlichen Möglichkeit Gebrauch, sich als Verkäufer der Ware “Solarstrom” und damit als unternehmerisch tätige Person die bei der Investition der Anlage geleistete Umsatzsteuer von 19 % zeitnah vom Finanzamt zurückerstatten zu lassen. Im Gegenzug mussten sie die vom Netzbetreiber zzgl. der Einspeisevergütung ausgezahlte Umsatzsteuer regelmäßig an das Finanzamt weiterreichen.

Ob diese umsatzsteuerrechtliche Regelung auch dann gelte, wenn der Solarstrom nach § 33 (2) EEG 2009 ganz oder teilweise selbst verbraucht würde, war zunächst unklar.

In einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 01. April 2009 an die Obersten Finanzbehörden der Länder wurde diese Unsicherheit beseitigt. In Punkt 1 “Leistungsbeziehungen, Unternehmereigenschaft des Anlagenbetreibers” wurde wie folgt ausgeführt:

“Umsatzsteuerrechtlich wird die gesamte vom Anlagenbetreiber aus solarer Strahlungsenergie erzeugte Elektrizität an den Netzbetreiber geliefert. Dies gilt – entsprechend der Regelung zur sog. kaufmännisch-bilanziellen Einspeisung in Abschn. 42n Abs. 1 Satz 3 UStR – unabhängig davon, wo die Elektrizität tatsächlich verbraucht wird und ob sich der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers nach § 33 Abs. 1 EEG oder nach § 33 Abs. 2 EEG richtet. Der Anlagenbetreiber ist mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG unternehmerisch tätig: Ist die Photovoltaikanlage – unmittelbar oder mittelbar – mit dem allgemeinen Stromnetz verbunden, kann davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen des Abschn. 18 Abs. 5 Satz 1 und 2 UStR erfüllt sind.”

Das Bundesfinanzministerium folgte damit der Empfehlung des Bundesumweltministeriums (BMU) vom Dezember 2008 (Empfehlung des Bundesumweltministeriums (BMU) vom Dezember 2009).

Auch dort vertrat man in einer offiziellen Stellungnahme die Auffassung, dass sich die Nutzung des Direktverbrauchs nicht auf die Einstufung eines Anlagenbetreibers als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes auswirken dürfte. Jedoch vertrat das BMU zusätzlich die Auffassung, dass
“der Betreiber einer Photovoltaikanlage den erzeugten Strom ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz” einspeisen müsse. Wenn nur gelegentlich Strom in das Stromnetz abgegeben werden würde, so sei der Anlagenbetreiber kein Unternehmer im steuerlichen Sinne.

Aus unserer Sicht war diese Schlussfolgerung nicht zutreffend. Zur Bestimmung der Unternehmereigenschaft muss allein die Tatsache entscheidend bleiben, dass regelmäßige Einnahmen erzielt werden, gleichgültig ob 0,3914 Euro/kWh bei Volleinspeisung oder 0,2276 Euro/kWh bei Eigenverbrauch. Somit ist es egal, ob der erzeugte Solarstrom gesamt oder teilweise eigenverbraucht wird.

Das Bundesfinanzministerium kam in dem offiziellen Schreiben an die Obersten Finanzbehörden der Bundesländer zu der gleichen Einschätzung. Die Unternehmereigenschaft des Anlagenbetreibers ist auch dann nicht gefährdet, wenn der gesamte erzeugten Solarstrom eigenverbraucht wird. Damit ist die in der Solarbranche zunächst diskutierte Befürchtung vom Tisch.

Umsatzsteuer-Abrechnung vom Anlagenbetreiber

Der Anlagenbetreiber berechnet die Umsatzsteuer für den gesamt erzeugten Solarstrom (Eigenverbrauch + Netzeinspeisung) zu einem Bemessungswert von 0,3914 Euro/kWh und stellt diese dem Netzbetreiber in Rechnung.

Zitat BMF: “Entgelt für die Lieferung des Anlagenbetreibers ist alles, was der Netzbetreiber hierfür aufwendet, abzüglich der Umsatzsteuer. Neben der für den vom Anlagenbetreiber selbst erzeugten (und umsatzsteuerrechtlich gelieferten) Strom geschuldeten Einspeisevergütung von 0,2276 Euro / kWh muss der Netzbetreiber diesen Strom umsatzsteuerrechtlich – mit einer Bemessungsgrundlage von 0,18 Euro / kWh (s.o.) – an den Anlagenbetreiber (zurück-)liefern. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich entsprechend den o. g. Grundsätzen aus der Summe dieser beiden Werte und beträgt somit 0,3914 Euro / kWh. Die Lieferung des Anlagenbetreibers kann nicht – auch nicht im Wege der Vereinfachung unter Außerachtlassung der Rücklieferung des Netzbetreibers – lediglich mit der reduzierten Vergütung nach § 33 Abs. 2 EEG bemessen werden, weil der Umfang der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Nutzung der Anlage letztendlich über den Vorsteuerabzug aus der Rücklieferung abgebildet wird.”

Die Rentabilität der Solaranlage steigt mit jeder Erhöhung des Strompreises. Ab einem Brutto-Strombezugspreis von 0,2142 Euro/kWh (0,18 Euro/kWh + 19% MWst. = 0,2142 Euro/kWh) könnte es wirtschaftlich sinnvoll sein, den erzeugten Solarstrom selbst zu verbrauchen.

Umsatzsteuer-Inrechnungstellung durch den Netzbetreiber

Wenn der Anlagenbetreiber Solarstrom selbst verbraucht, so muss der Netzbetreiber für diese eigenverbrauchten Kilowattstunden Solarstrom zu einer Bemessungsgrundlage von 0,18 Euro/kWh die Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

Zitat BMF: “Die Bemessungsgrundlage entspricht somit der Differenz zwischen der Einspeisevergütung nach § 33 Abs. 2 EEG (0,2276 Euro/ kWh) und der – dem Anlagenbetreiber ansonsten zustehenden – Einspeisevergütung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 EEG (0,3914 Euro/kWh); da es sich bei diesen Beträgen um Nettobeträge handelt, ist die Umsatzsteuer zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht herauszurechnen. Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Netzbetreibers beträgt somit 0,18 Euro/kWh.”

Berechnungsbeispiel

3 kWp Anlage, Inbetriebnahme 2009
a) Nettovergütung b. Eigenverbrauch 1800 kWh 1800 kWh x 0,2501 Euro/kWh = 450,18 Euro
b) Nettovergütung b. Netzeinspeisung von 900 kWh 900 kWh x 0,4301 Euro/kWh = 387,09 Euro
c) Umsatzsteuerberechnung (1800 kWh + 900 kWh) x 0,4301 Euro/kWh x 0,19 = 220,64 Euro
Brutto-Abrechnung vom Anlagenbetreiber
Nettovergütung aus a) 450,18 Euro
Nettovergütung aus b) + 387,09 Euro
Umsatzsteuer auf gesamt erzeugte Strommenge aus c) + 220,64 Euro
Bruttovergütung = 1057,91 Euro
Umsatzsteuer-Inrechnungstellung vom Netzbetreiber
rechnerische Rücklieferung b. Eigenverbrauch 1800 kWh 1800 kWh x 0,18 Euro/kWh x 0,19
= 61,56 Euro.

Im aktuellen Schreiben des BMF (siehe unten) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es auch weiterhin möglich bleibt, von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch zu machen. Anlagenbetreiber sind dann nicht Vorsteuer-abzugsberechtigt.

Die Kleinunternehmerregelung gilt immer dann, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmers im vorangegangen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.

In diesem Fall müssen die Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber nur die jeweils x kWh eigenverbrauchten Solarstrom (netto: 0,2276 Ct/kWh) und die restlichen x kWh netzeingespeisten Solarstrom (netto: 0,3914 Euro/kWh) in Rechnung stellen. Jedoch vermindert sich der Kaufbetrag der Solaranlage durch die Rückerstattung der Mehrwertsteuer dann nicht mehr, so dass eine solche Vorgehensweise in den meisten Fällen wirtschaftlich nachteiliger sein wird. Im Einzelfall sollte ein Steuerberater oder das örtliche Finanzamt zu Rate gezogen werden, um abzuschätzen, welche steuerliche Ausgangssituation (Anwendung Kleinunternehmerregelung: ja/nein) zu empfehlen ist.

Zusammenfassung

  1. Anlagenbetreiber, die den erzeugten Solarstrom selbst oder durch Dritte verbrauchen, sind unternehmerisch tätig. Sie können die Umsatzsteuer geltend machen.
  2. Die Einstufung als Unternehmer ist nicht davon abhängig, ob der Solarstrom ganz, teilweise oder gar nicht eigenverbraucht wird.
  3. Der gesamt erzeugte Solarstrom wird umsatzsteuerrechtlich mit 0,3914 Euro/kWh bewertet.
  4. Der Netzbetreiber stellt dem Anlagenbetreiber für den eigenverbrauchten Anteil die Umsatzsteuer zum Bemessungswert von 0,18 Euro/kWh in Rechnung.
  5. Von der Kleinunternehmerregelung kann weiterhin Gebrauch gemacht werden. Anlagenbetreiber brauchen ihre Einkünfte damit nicht zwingend umsatzsteuerrechtlich behandeln.

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