Bisher machten Betreiber netzgekoppelter Solarstromanlagen häufig von der grundsätzlichen Möglichkeit Gebrauch, sich als Verkäufer der Ware “Solarstrom” und damit als unternehmerisch tätige Person die bei der Investition der Anlage geleistete Umsatzsteuer von 19 % zeitnah vom Finanzamt zurückerstatten zu lassen. Im Gegenzug mussten sie die vom Netzbetreiber zzgl. der Einspeisevergütung ausgezahlte Umsatzsteuer regelmäßig an das Finanzamt weiterreichen.
Ob diese umsatzsteuerrechtliche Regelung auch dann gelte, wenn der Solarstrom nach § 33 (2) EEG 2009 ganz oder teilweise selbst verbraucht würde, war zunächst unklar.
In einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 01. April 2009 an die Obersten Finanzbehörden der Länder wurde diese Unsicherheit beseitigt. In Punkt 1 “Leistungsbeziehungen, Unternehmereigenschaft des Anlagenbetreibers” wurde wie folgt ausgeführt:
“Umsatzsteuerrechtlich wird die gesamte vom Anlagenbetreiber aus solarer Strahlungsenergie erzeugte Elektrizität an den Netzbetreiber geliefert. Dies gilt – entsprechend der Regelung zur sog. kaufmännisch-bilanziellen Einspeisung in Abschn. 42n Abs. 1 Satz 3 UStR – unabhängig davon, wo die Elektrizität tatsächlich verbraucht wird und ob sich der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers nach § 33 Abs. 1 EEG oder nach § 33 Abs. 2 EEG richtet. Der Anlagenbetreiber ist mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG unternehmerisch tätig: Ist die Photovoltaikanlage – unmittelbar oder mittelbar – mit dem allgemeinen Stromnetz verbunden, kann davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen des Abschn. 18 Abs. 5 Satz 1 und 2 UStR erfüllt sind.”
Das Bundesfinanzministerium folgte damit der Empfehlung des Bundesumweltministeriums (BMU) vom Dezember 2008 (Empfehlung des Bundesumweltministeriums (BMU) vom Dezember 2009).
Auch dort vertrat man in einer offiziellen Stellungnahme die Auffassung, dass sich die Nutzung des Direktverbrauchs nicht auf die Einstufung eines Anlagenbetreibers als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes auswirken dürfte. Jedoch vertrat das BMU zusätzlich die Auffassung, dass
“der Betreiber einer Photovoltaikanlage den erzeugten Strom ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz” einspeisen müsse. Wenn nur gelegentlich Strom in das Stromnetz abgegeben werden würde, so sei der Anlagenbetreiber kein Unternehmer im steuerlichen Sinne.
Aus unserer Sicht war diese Schlussfolgerung nicht zutreffend. Zur Bestimmung der Unternehmereigenschaft muss allein die Tatsache entscheidend bleiben, dass regelmäßige Einnahmen erzielt werden, gleichgültig ob 0,3914 Euro/kWh bei Volleinspeisung oder 0,2276 Euro/kWh bei Eigenverbrauch. Somit ist es egal, ob der erzeugte Solarstrom gesamt oder teilweise eigenverbraucht wird.
Das Bundesfinanzministerium kam in dem offiziellen Schreiben an die Obersten Finanzbehörden der Bundesländer zu der gleichen Einschätzung. Die Unternehmereigenschaft des Anlagenbetreibers ist auch dann nicht gefährdet, wenn der gesamte erzeugten Solarstrom eigenverbraucht wird. Damit ist die in der Solarbranche zunächst diskutierte Befürchtung vom Tisch.
Der Anlagenbetreiber berechnet die Umsatzsteuer für den gesamt erzeugten Solarstrom (Eigenverbrauch + Netzeinspeisung) zu einem Bemessungswert von 0,3914 Euro/kWh und stellt diese dem Netzbetreiber in Rechnung.
Zitat BMF: “Entgelt für die Lieferung des Anlagenbetreibers ist alles, was der Netzbetreiber hierfür aufwendet, abzüglich der Umsatzsteuer. Neben der für den vom Anlagenbetreiber selbst erzeugten (und umsatzsteuerrechtlich gelieferten) Strom geschuldeten Einspeisevergütung von 0,2276 Euro / kWh muss der Netzbetreiber diesen Strom umsatzsteuerrechtlich – mit einer Bemessungsgrundlage von 0,18 Euro / kWh (s.o.) – an den Anlagenbetreiber (zurück-)liefern. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich entsprechend den o. g. Grundsätzen aus der Summe dieser beiden Werte und beträgt somit 0,3914 Euro / kWh. Die Lieferung des Anlagenbetreibers kann nicht – auch nicht im Wege der Vereinfachung unter Außerachtlassung der Rücklieferung des Netzbetreibers – lediglich mit der reduzierten Vergütung nach § 33 Abs. 2 EEG bemessen werden, weil der Umfang der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Nutzung der Anlage letztendlich über den Vorsteuerabzug aus der Rücklieferung abgebildet wird.”
Die Rentabilität der Solaranlage steigt mit jeder Erhöhung des Strompreises. Ab einem Brutto-Strombezugspreis von 0,2142 Euro/kWh (0,18 Euro/kWh + 19% MWst. = 0,2142 Euro/kWh) könnte es wirtschaftlich sinnvoll sein, den erzeugten Solarstrom selbst zu verbrauchen.
Wenn der Anlagenbetreiber Solarstrom selbst verbraucht, so muss der Netzbetreiber für diese eigenverbrauchten Kilowattstunden Solarstrom zu einer Bemessungsgrundlage von 0,18 Euro/kWh die Umsatzsteuer in Rechnung stellen.
Zitat BMF: “Die Bemessungsgrundlage entspricht somit der Differenz zwischen der Einspeisevergütung nach § 33 Abs. 2 EEG (0,2276 Euro/ kWh) und der – dem Anlagenbetreiber ansonsten zustehenden – Einspeisevergütung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 EEG (0,3914 Euro/kWh); da es sich bei diesen Beträgen um Nettobeträge handelt, ist die Umsatzsteuer zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht herauszurechnen. Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Netzbetreibers beträgt somit 0,18 Euro/kWh.”
| 3 kWp Anlage, Inbetriebnahme 2009 |
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| a) Nettovergütung b. Eigenverbrauch 1800 kWh |
1800 kWh x 0,2501 Euro/kWh = 450,18 Euro |
| b) Nettovergütung b. Netzeinspeisung von 900 kWh |
900 kWh x 0,4301 Euro/kWh = 387,09 Euro |
| c) Umsatzsteuerberechnung |
(1800 kWh + 900 kWh) x 0,4301 Euro/kWh x 0,19 = 220,64 Euro |
| Brutto-Abrechnung vom Anlagenbetreiber |
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| Nettovergütung aus a) |
450,18 Euro |
| Nettovergütung aus b) |
+ 387,09 Euro |
| Umsatzsteuer auf gesamt erzeugte Strommenge aus c) |
+ 220,64 Euro |
| Bruttovergütung |
= 1057,91 Euro |
| Umsatzsteuer-Inrechnungstellung vom Netzbetreiber |
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| rechnerische Rücklieferung b. Eigenverbrauch 1800 kWh |
1800 kWh x 0,18 Euro/kWh x 0,19 |
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= 61,56 Euro. |
Im aktuellen Schreiben des BMF (siehe unten) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es auch weiterhin möglich bleibt, von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch zu machen. Anlagenbetreiber sind dann nicht Vorsteuer-abzugsberechtigt.
Die Kleinunternehmerregelung gilt immer dann, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmers im vorangegangen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.
In diesem Fall müssen die Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber nur die jeweils x kWh eigenverbrauchten Solarstrom (netto: 0,2276 Ct/kWh) und die restlichen x kWh netzeingespeisten Solarstrom (netto: 0,3914 Euro/kWh) in Rechnung stellen. Jedoch vermindert sich der Kaufbetrag der Solaranlage durch die Rückerstattung der Mehrwertsteuer dann nicht mehr, so dass eine solche Vorgehensweise in den meisten Fällen wirtschaftlich nachteiliger sein wird. Im Einzelfall sollte ein Steuerberater oder das örtliche Finanzamt zu Rate gezogen werden, um abzuschätzen, welche steuerliche Ausgangssituation (Anwendung Kleinunternehmerregelung: ja/nein) zu empfehlen ist.
- Anlagenbetreiber, die den erzeugten Solarstrom selbst oder durch Dritte verbrauchen, sind unternehmerisch tätig. Sie können die Umsatzsteuer geltend machen.
- Die Einstufung als Unternehmer ist nicht davon abhängig, ob der Solarstrom ganz, teilweise oder gar nicht eigenverbraucht wird.
- Der gesamt erzeugte Solarstrom wird umsatzsteuerrechtlich mit 0,3914 Euro/kWh bewertet.
- Der Netzbetreiber stellt dem Anlagenbetreiber für den eigenverbrauchten Anteil die Umsatzsteuer zum Bemessungswert von 0,18 Euro/kWh in Rechnung.
- Von der Kleinunternehmerregelung kann weiterhin Gebrauch gemacht werden. Anlagenbetreiber brauchen ihre Einkünfte damit nicht zwingend umsatzsteuerrechtlich behandeln.
Ihr Photovoltaikteam
LET-Solarstrom.de